Droht einem Pflegebedürftigen die Heimunterbringung, kommt vor allem eine Frage auf:
Für die Deckung der Kosten des ausgewählten Pflegeheims wird zunächst das Pflegegeld eingesetzt,welches bereits an pflegende Angehörige ausgezahlt werden kann. Trotz Reformbemühungen der letzten Jahre, reicht in vielen Fällen der von der Pflegeversicherung je nach Pflegestufe gestaffelte Betrag nicht aus, um den monatlichen Beitrag der Pflegeeinrichtung zu decken. Zunächst hat der Pflegebedürftige selbst für die fehlende Deckung aufzukommen, schließlich ist der Pflegevertrag zwischen Einrichtung und Pflegebedürftigem privatrechtlicher Natur und damit Privatsache. Dazu werden nicht nur seine laufenden Einkünfte, also im Regelfall seine Rente, sondern auch sonstige Vermögenswerte eingesetzt.. Problematisch wird es, wenn diese Reserven nicht ausreichen beziehungsweise schon aufgebraucht sind und die Pflegekosten nicht gedeckt werden können.
Kann der Pflegebedürftige nicht selbst für die Kosten aufkommen wird zunächst der Ehepartner belangt und anschließend die Kinder. Vielen Menschen ist nicht klar, dass nicht nur Eltern unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern sind, sondern auch erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern. Dabei hilft der Verweis auf fehlenden Kontakt zwischen Eltern und Kindern im Regelfall nicht, um die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Kinder abzuwenden. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann es Ausnahmen geben. Kinder kommen jedoch nur dann für ihre Eltern auf, wenn ihr Einkommen ausreicht, den Unterhalt für eine weitere Person aufzubringen.
Kann weder der Pflegebedürftige noch der Ehepartner noch die Kinder für die Pflegekosten aufkommen, wird das Sozialamt hinzugezogen. Dieses prüft jedoch vor Leistung staatlicher Unterstützung genau, ob weder eigene Mittel noch leistungsfähige Angehörige vorhanden sind. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit von Pflegebedürftigen bzw. ihren Angehörigen ist eine komplizierte Einzelfallprüfung, bei der die gesamten finanziellen Verhältnisse offen gelegt werden. Der Antrag auf Sozialhilfe sollte frühzeitig gestellt werden, da das Prüfen der Sachlage ein zeitintensiver Prozess ist.
Der Eintritt eines Pflegefalls in der Familie kann also dazu führen, dass Angehörige für die Pflegekosten belangt werden. Allerdings nur dann, wenn die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen zusammen mit dem Pflegegeld nicht ausreichen. Aufgrund der Komplexität des Themas wird geraten, die Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen und besonders als Angehöriger sachkundige Beratung hinzu zu ziehen.
Erst im Januar ist ja auch wieder der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 2,05 auf 2,35 Prozent des monatlichen Gehalts erhöht worden. Das besondere ist, Personen ohne Kinder, zahlen sogar einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung von 0,25 Proznet. Kinderlose haben also mittlerweile einen Pflegeversicherungsbeitragssatz von 2,6 Prozent.