Erwerbsminderungsrente



Bei dem Wörtchen Rente denken die meisten Menschen an die Altersrente. Was die meisten jedoch nicht wissen ist, dass die Deutsche Rentenversicherung in vielen Bereichen den versicherten Personen Sicherheit bieten und das bereits schon als Berufsanfänger. Sollten sie aus gesundheitlichen Gründen absolut arbeitsunfähig sein, wird eine Rente ihr Einkommen wegen voller Erwerbsminderung ersetzen. Man muss allerdings unterscheiden zwischen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergänzt das Einkommen das sie selbst noch erlangen in dem sie einige Stunden täglich arbeiten gehen können.
Was bedeutet nun Erwerbsminderungsrente genau?
Jede Person die aufgrund eines Unfalles oder Krankheit weniger wie 6 Stunden arbeiten kann ist erwerbsunfähig und kann somit eine Erwerbsminderungsrente beantragen.

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente (Person kann noch 3 bis 6 Stunden arbeiten, siehe Info Grafik)
  • Volle Erwerbsminderungsrente (Person kann weniger wie 3 Stunden arbeiten, siehe Info Grafik)



Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

Erwerbsminderungsrente Berechnung und VoraussetzungenDie Rente einer verminderten Erwerbsfähigkeit können sie beziehen bis sie die Altersgrenze erreicht haben, allerdings müssen medizinische sowie versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Unter medizinischen Voraussetzungen versteht man wenn sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der körperlichen Lage sind mindestens 6 Stunden täglich arbeiten zu können und dies nicht nur in ihrem erlernten Beruf sondern in allen Berufen. Dies entscheiden jedoch nicht sie selbst sondern wird durch ihre Rentenversicherung anhand der ärztlichen Unterlagen oder durch weitere Gutachten geprüft um somit ihr Leistungsvermögen festzustellen. Stellt man bei dem Gutachten fest dass sie noch einige Stunden arbeiten gehen können sind teilweise erwerbsgemindert können sie gar nicht mehr arbeiten gehen sind sie voll erwerbsgemindert.

Erwerbsminderungsrente Info Grafik

Erwerbsminderungsrente  – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit belegt sein. Für die Wartezeit zählen mit:



  • Beitragszeiten (zB. auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld,– oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererzie­hung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten)
  • Ersatzzeiten (zB. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Schei­dung
  • Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versi­cherungsfreie Beschäftigung
  • Zeiten aus einem Rentensplitting

Jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ist die Wartezeit erfüllt. Dies geschieht wenn sie wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, einer Zivildienstbeschädigung oder Wehrdienstbeschädigung oder politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. In diesen Fällen tritt die Rentenversicherung nur ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren, andernfalls muss bewiesen sein, dass sie mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor gezahlt haben. Oder sie sind jedoch vor Ablauf von 6 Jahren nach Abschluss einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden und haben in den letzten 2 Jahren mindestens für eine versicherte Tätigkeit bezahlt. Der Zeitraum von 2 Jahren verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr längstens jedoch um 7 Jahren.

Erwerbsminderung-Info-Grafik

Gesonderte versicherungsrechtliche Voraussetzung

Diese haben sie erreicht, wenn sie vor Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Bei dieser Ermittlung bleiben Zeiten wo sie es nicht belegen können (Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit)unberücksichtigt.

Erwerbsminderungsrente, wenn die Kraft zu arbeiten fehlt

Die Erwerbsminderungsrente auch kurz EM genannt, früher sprach man auch von erwerbsunfähig. In Deutschland sind rund 2 Mio. Menschen erwerbsunfähig. Davon ca. 90 % voll erwerbsunfähig der Rest teilweise erwerbsunfähig. Das Risiko eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu müssen ist sehr hoch, rund jeder vierte Arbeitnehmer hat gesundheitliche Probleme. Mit gesundheitlichen Problemen lässt es sich schwer arbeiten und für Situationen wie diese sieht der Gesetzgeber eine Erwerbsminderungsrente vor. Um diese beatragen zu können muss die Antragstellerin /er mindestens 36 Monate lang die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Bei beitragsfreien Zeiten wegen:

  • Kindererziehung
  • Krankheit
  • Arbeitslosigkeit
  • Pflege von Angehörigen

wird die Rente selbstverständlich auch gezahlt. Die Erwerbsminderungsrente kann von jeder Person beantragt werden, vorausgesetzt die Person ist körperlich eingeschränkt und ein arbeiten ist nur unter starken Beschwerden möglich.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Was bedeutet Minderung der Erwerbsfähigkeit kurz (MdE) genannt überhaup?
Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ beschreibt das Ausmaß der Schädigung und der Folgen. Jede Gesundheitsstörung wird im sozialen Entschädigungsrecht als Schädigungsfolge bezeichnet.



ERWERBSMINDERUNGSRENTE ERKLÄRUNG