Grundsicherung, für viele Menschen reicht die Rente nicht mehr aus, um im Alter ein würdiges Leben führen zu können. Die Altersrente in Deutschland wird immer mehr zum Sorgenkind, denn waren bislang die demografische Entwicklung und die sinkende Lohnquote neben der Arbeitslosigkeit die größten Probleme, mit der sich die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland (GRV) auseinandersetzen musste. Immer mehr Rentenbezieher sind auf die Grundsicherung angewiesen und diese Tendenz steigt dramatisch. Da die sogenannte Grundsicherung eine eigenständige soziale Leistung ist, die nicht von der Bezahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abhängt, kann man sie mit einer speziellen Sozialhilfe ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, das vom Geburtsdatum abhängig ist, gleichsetzen.
Aber auch für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten kann die Beantragung der Grundsicherung eine Verbesserung der finanziellen Situation darstellen, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung dauerhaft und ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage gezahlt wird. Die Grundsicherung muss für jeweils 12 Monate beim Sozialamt beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt mit der Weiterleitung der Anträge, wenn beispielsweise die Rentenleistung nicht die Bedarfssätze der Grundsicherung erreicht und so aufgestockt werden kann. Leistungsempfänger können sich auch Geld hinzuverdienen, allerdings werden bei einem Verdienst von 450 Euro im Monat nur 135 Euro als Hinzuverdienst akzeptiert, der Rest wird mit den Leistungen verrechnet.
Die seit dem 1.1.2013 gestiegenen Leistungen entsprechen denen der Hartz-IV-Sätze, die bezogen werden können für:
Der Familienstand und die spezielle Art des Haushaltes bestimmen die Einordnung in eine von drei Regelbedarfsstufen:
Der Regelbedarf für Sozialhilfe gestaltet sich dann nach den einzelnen Stufen und je Person:
Liegt das Einkommen im Rentenalter unterhalb dieser Bedarfsgrößen, wird die Differenz als Grundsicherung gezahlt.
Vor allem die Kosten für Wohnung und Heizung, die gerade in den letzten Monaten teilweise drastisch gestiegen sind, machen die Beantragung der Grundsicherungsleistung für viele Rentner notwendig. Die Entscheidung, ob die tatsächlichen Kosten angemessen sind, übernimmt dabei der Sozialhilfeträger anhand der Größe der Wohnung und des örtlichen Mietspiegels. Auch die Neben- und Heizungskosten schlagen bei der Berechnung zu Buche und müssen demzufolge nachgewiesen werden. Aber nicht nur für Mietwohnungen kann eine Leistung aus der Grundsicherung beantragt werden, auch die Kosten in Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, die dann in Form von Kreditraten, Neben- oder Reparaturkosten auftreten können, werden im Bedarfsfall bezuschusst. Wohnen mehrere Personen in einem Haushalt, werden die Aufwendungen pro Haushaltsmitglied aufgeschlüsselt. Als Maßstab bei einer Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim dient wiederum die Miete inklusive Heizung für eine Person.
Wenn im Rentenalter noch Einkommen erzielt wird, können Steuern, Sozialabgaben und private Versicherungen im angemessenen Rahmen abgezogen werden. Beispielsweise wirken sich die Beiträge für die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherungen grundsätzlich einkommensmindernd aus. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können bis zu 30 Prozent reduziert werden, wenn die Reduzierung nicht 50 Prozent der Bedarfsstufe 1 übersteigt. Einige Tätigkeiten, die grundsätzlich steuerfrei sind, können bis zu 175 Euro im Monat ohne Anrechnung auf das Einkommen bezogen werden. Zum Einkommen werden Einnahmen aus Tätigkeiten, aus Vermietung- und Verpachtung, Pensionen und Renten aus dem In- und Ausland und Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern gerechnet. Auch Elterngeld über 300 Euro monatlich, Kindergeld, Krankengeld und Zinsen gehören zum anrechenbaren Einkommen. Nicht dazu gehören Grundrenten (nach Bundesversorgungsgesetz), Teile der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Unterhaltsansprüche gegen Eltern oder Kinder, wenn deren Einkommen unter 100.000 Euro pro Jahr beträgt, bestimmte steuerfreie Tätigkeiten bis 175 Euro im Monat, Pflegegeld und Elterngeld bis 300 Euro im Monat.
Folgende Beiträge zur Alterssicherung können vom Sozialhilfeträger übernommen werden:
Für die Beiträge der privaten Vorsorgeverträge kann aber nur aufgekommen werden, wenn die Leistungen an den Beitragszahler, monatlich, lebenslang und frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden.
Bei der Berechnung des Anspruches auf Grundsicherung wird neben dem Einkommen auch das Vermögen des Antragstellers und des Ehepartners, eingetragenen Partner oder des Partners in einer eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft herangezogen. Unberücksichtigt bleiben dabei die Vermögen und Einkommen von Eltern und Kindern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Verdienen die Angehörigen mehr, entfällt für den Antragsteller der Anspruch auf Grundsicherung, aber Hilfe für den Lebensunterhalt kann noch beantragt werden. Ein Vorteil der Grundsicherung ist, dass die Einkünfte von anderen, im Haushalt lebenden Personen nicht angerechnet werden. Grundsätzlich muss zunächst das eventuell vorhandene Vermögen aufgebraucht werden. Davon ausgenommen ist das sogenannte Schonvermögen, das für Alleinstehende 2600 Euro und für Paare 3214 Euro beträgt. Dieser Freibetrag erhöht sich um 256 Euro je überwiegend zu versorgende Person. Verfügt der Antragsteller oder die Haushaltsgemeinschaft über ein angemessenes Grundstück mit Haus, kann dies neben geerbten und Familien-Stücken, die meist einen höheren ideellen Wert haben, ebenfalls aus dem anzurechnenden Vermögen ausgeklammert werden. Alle darüber hinausgehenden Bargeld-, Spar- und Wertpapier-Guthaben, Autos oder Immobilien müssen zunächst veräußert und verbraucht werden, um die Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Berechnungsbeispiel der Deutschen Rentenversicherung
Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung findet sich in der Broschüre folgendes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung der Grundsicherungsleistungen:
Max B. und Inge M. leben in Sachsen. Max B. ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und erhält monatlich (netto) 350 Euro Rente. Inge M. ist 67 Jahre alt und bekommt eine monatliche Rente von 550 Euro. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt 300 Euro, die Heizkosten betragen 66 Euro.
Zusammen besitzen beide ein Sparbuch mit 3 000 Euro. Inge M. besitzt außerdem eine Brosche, ein Andenken an ihre Großmutter, die 800 Euro wert ist. Sowohl Sparbuch als auch Brosche gehören zum sogenannten Schonvermögen und werden daher nicht angerechnet.
Grundsicherungsbedarf von: | Max B. in Euro | Inge M.in Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | 345,00 | 345,00 |
Miete | 150,00 | 150,00 |
Heizung | 33,00 | 33,00 |
Kranken/Pflegeversicherungist beim Einkommen berücksichtigt | ||
Bedarf gesamt | 528,00 | 528,00 |
Davon werden als Einkommenabgezogen | 350,00 | 550,00 |
Fehlbetrag bei Max B. = 178,00
Überschuss bei Inge M.= 22,00
Mögliche Grundsicherung für Max B.= 178,00
Inges Überschuss wird angerechnet= 22,00
Max B. erhält als Grundsicherung= 156,00
Inge M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung