Steuer auf Rente – Das Alterseinkünfte Gesetz regelt seit 2005 die Besteuerung von Bezügen aus:
Der GRV, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungswerken und den staatlich geförderten Altersversorgungsmodellen, wie der Basis- oder Rürup-Rente, stufenweise nachgelagert. Ausschlaggebend ist dabei das Jahr des Renteneintritts: Im Jahr 2005 mussten 50 Prozent der bezogenen Rente versteuert werden und seither steigt dieser Anteil jährlich um 2 Prozent. Im Jahr 2020 werden also 80 Prozent und im Jahr 2040 100 Prozent der Renten besteuert.
Rechenbeispiele:
Im Jahr 2010 wurden 60 Prozent der Rente besteuert, d. h. bei einem jährlichen Rentenbezug von 15.686 Euro wurden nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen 65 Euro Einkommenssteuer fällig und der Netto-Rentenbetrag war 14.335 Euro pro Jahr.
Im Jahr 2040 werden 100 Prozent der Rente besteuert, d. h. bei einem Rentenbezug von jährlich 15.584 Euro würde nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen eine Einkommenssteuer von 1.461 Euro anfallen und eine Netto-Rente in Höhe von 12.939 (Stand der Einkommenssteuer 2013) verbleiben.
Dabei wird im ersten Jahr der Rentenzahlung der steuerfreie Anteil ermittelt und für das zweite Jahr als Betrag festgeschrieben und bleibt immer gleich, demgegenüber müssen Rentenanpassungsbeträge voll versteuert werden. Die Beiträge zur Altersvorsorge können als Sonderausgaben zwar in der Einkommenssteuer zur Geltung kommen, aber der Anteil, der besteuert wird, steigt ebenfalls an. Einige Rentenarten, wie beispielsweise Entschädigungs- oder Versorgungsrenten der Berufsgenossenschaften oder ähnliche, werden steuerfrei ausgezahlt. Lebenslängliche Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen oder Direktversicherungen werden je nach Renteneintrittsalter im Ertragsanteil besteuert.
Wird eine private Rente schon ab einem Alter von 60 Jahren ausgezahlt, sind 22 Prozent der Rente zu versteuern. Wählt man dagegen den Rentenbeginn mit 70 Jahren, werden nur noch 15 Prozent als Ertragsanteil steuerpflichtig. Die wählbare Kapitalabfindung in einer privaten Rentenversicherung würde bedeuten, dass die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Auszahlungssumme voll zu versteuern ist. Ist die versicherte Person bereits 60 Jahre alt und lief der Vertrag mindestens 12 Jahre, muss nur die Hälfte des Ertrages versteuert werden. In jedem Fall gehören die Rentenleistungen aus GRV und privaten Verträgen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommenssteuergesetz.
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