Auch in der Rente bleibt man von dem Thema Steuererklärung nicht verschont. Denn auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Wie hoch die Rente jedoch versteuert wird, ist von dem Jahr des Rentenbeginns abhängig. Je später man aus dem Arbeitsleben geht, desto höher ist der Besteuerungsanteil der Rente. Bei einem vorzeitigen Ruhestand bleibt der Besteuerungsanteil niedriger.
Wer sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Ruhe setzt, muss mit einer Rentenminderung rechnen. Die Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren + x Monaten und ist vom Geburtsjahr abhängig. Pro Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden 0,3% von der Rente abgezogen. Das macht 3,6% im Jahr. Die Rentenminderung bleibt ein Leben lang bestehen. Auch, wenn aus der Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente wird. Doch wer früher in Rente geht zahlt weniger Steuern. Mit jedem Jahr, das man später in Rente geht, erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente um 2 Prozentpunkte. Somit wird der individuelle Rentenfreibetrag, der sich ein Jahr nach dem erstmaligen Rentenbezug ermittelt, von Jahr zu Jahr geringer. Wurde der Rentenfreibetrag ermittelt, so bleibt er bis zum Lebensende in gleicher Höhe bestehen.
Zum Ausgleich der Minderung ist vorher eine besondere Rentenauskunft bei dem entsprechenden Rentenversicherungsträger nötig. Seit dem 01.07.2017 ist diese Rentenauskunft schon ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Ab diesem Zeitpunkt kann die Rentenminderung bereits ausgeglichen werden, wodurch sich ein vorzeitiger Ruhestand einfacher planen lässt. Um die Rentenminderung auszugleichen, können vor Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Für diese Zahlungen gibt es wiederum steuerliche Vergünstigungen. Wer aus eigenen Mitteln Zahlungen an die Rentenversicherung leistet, kann diese als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung ansetzen und somit seine Steuerbelastung mindern. Für Ledige beträgt der Höchstbetrag für diese Sonderausgaben 23.362,00 EUR im Jahr. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag. Wird die Ausgleichszahlung der Rentenminderung vom Arbeitgeber in Form einer Abfindung oder Tantieme übernommen, so bleibt diese zur Hälfte steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Steuerlich bietet der vorzeitige Ruhestand somit in zweierlei Hinsicht Vorteile. Zum einen bleibt der Besteuerungsanteil der Rente geringer, je früher man in Rente geht und zum anderen wirken sich die freiwilligen Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung schon jetzt steuermindernd aus.
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