Was versteht man unter Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist im Sozialgesetzbuch XI durch den § 39 wie folgt geregelt:
Kommt es zu einer Verhinderung seitens der Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub so hat diese Person Anspruch (6 Wochen / Jahr) auch eine Verhinderungspflege. Dabei steht der Pflegeperson es frei ob die Betreuung zu Hause durch eine Privatperson oder durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt wird. Es ist ebenso möglich die zu pflegende Person in einer vollstationären Unterbringung in einer anerkannten Einrichtung pflegen zu lassen. In jedem Fall werden die anfallenden Kosten durch die Pflegeversicherung übernommen. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz das 2015 in Kraft getreten ist werden Kosten wie folgt erstattet:
Wurden bisher keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können diese bis zu 50 % auf die Verhinderungspflege angerechnet werden. So kann sich der erstattungsfähige Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen.
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?
Manchmal ist es notwendig einen dringenden Termin wahrzunehmen zb. einen Arzt oder Behördentermin, hier kann eine Ersatzpflege auch für nur wenige Stunden in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden vollständig von Pflegekasse übernommen. Sollte die Pflege unter 8 Stunden dauern so wird diese Zeit nicht von den 28 Tagen Gesamtanspruch abgezogen. Auch wenn sich die Pflegende Person einfach mal ein paar Stunden erholen möchte übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für die Ersatzpflege. Der Höchstbetrag der von der Pflegekasse übernommen wird beträgt 1.612 Euro im Jahr.
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